Satzung

in der Fassung vom 29.09.2016

§ 0 Begriffsdefinition

Mitglieder = Vereinsfrauen

Mitgliederversammlung = Vereinsfrauenversammlung

Mitgliedschaft = Vereinszugehörigkeit

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Handwerkerinnenhaus Köln e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Köln

(3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(2) Der Zweck des Vereins ist,

a) die Erziehung sowie die allgemeine und berufliche Bildung von Frauen und Mädchen im gewerblich-technischen Bereich zu fordern

b) die wissenschaftliche Forschung zur Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben zu betreiben, um die Chancengleichheit von Frauen im gewerblich-technischen Bereich einfordern und bewirken zu können

c) die Förderung von Mädchen und Frauen, deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe dauerhaft und gravierend beeinträchtigt ist, z. B. aufgrund von Behinderungen, Erkrankungen oder sozialen Benachteiligungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsfrauen erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitfrauen, keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vereinszugehörigkeit

(1) Vereinsfrau des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Vereinsfrauen sind stimmberechtigt.

Juristische Personen können nur eine Frau entsenden und haben nur eine Stimme.

(2) Der Vorstand nimmt Vereinsfrauen und Fördermitglieder in den Verein auf.

(3) Der Austritt einer Vereinsfrau ist jederzeit möglich.

(4) Der Verein nimmt Fördermitglieder auf, sie unterstützen den Verein materiell. Sie haben kein Stimmrecht, müssen aber zur Vereinsfrauenversammlung eingeladen werden.

(5) Der Vorstand kann Ehrenmitfrauen ernennen. Sie müssen keinen Vereinsbeitrag bezahlen und sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

(6) Wenn eine Vereinsfrau, ein Fördermitglied oder eine Ehrenmitfrau gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstößt, kann sie durch Beschluss der Vorstandsfrauen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(7) Vereinsmitfrauen, Fördermitglieder und Ehrenmitfrauen können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie postalisch nicht mehr erreichbar sind oder ihre Vereinsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 35,- €

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Vereinsfrauenversammlung

– der Vorstand (er ist Vorstand im Sinne des BGB)

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Frauen, die in der Vereinsfrauenversammlung auf höchstens 3 Jahre gewählt werden

(2) Die Vereinsfrauenversammlung kann zusätzliche Vorstandsmitfrauen wählen.

(3) Die Frauen des Vorstands sind der Vorstand im Sinne des BGB. Sie sind gleichberechtigt und teilen sich die Geschäftsführung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Zweckbetriebe.

(4) Immer zwei Vorstandsfrauen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand erarbeitet gemeinsam mit dem Team der Mitarbeiterinnen eine Geschäftsordnung.

(6) Über Beschlüsse der Vorstandsfrauensitzung soll ein Protokoll geschrieben werden. Die Beschlüsse werden in der Regel im Konsens gefasst. Auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsfrauen. Personalentscheidungen werden einstimmig gefasst.

(7) Die Bestimmungen des § 181 BGB finden in diesem Verein keine Anwendung, dem Vorstand sind Insichgeschäfte ausdrücklich erlaubt. Die Vorstandsfrauen können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Dasselbe gilt für andere Funktions­trägerinnen.

(8) Der Vorstand kann sich selbst erweitern, indem er aus dem Kreis der Vereinsfrauen weitere Frauen benennt, die im Vorstand tätig sein sollen. Das Vorstandsmandat dieser Frauen muss auf der nächsten Vereinsfrauenversammlung bestätigt werden, sofern das Mandat dieser Frauen über den Termin der Vereinsfrauenversammlung hinaus Bestand haben soll.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§ 8 Vereinsfrauenversammlung

(1) Die Vereinsfrauenversammlung ist mindestens alle drei Jahre vom Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Vereinsfrauenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40% der Vereinsfrauen schriftlich von den Vorstandsfrauen unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Vereinsfrauenversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Satzungsänderungen müssen mitgeteilt werden.

(4) Die Vereinsfrauenversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht ein anderes Vereinsorgan übertragen wurden.

(5) Die Vereinsfrauenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsfrauen, es sei denn in dieser Satzung ist in bestimmten Paragraphen etwas anderes geregelt.

(6) Über die Beschlüsse der Vereinsfrauenversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, das von der Protokollantin und einer Vorstandsfrau zu unterzeichnen ist.

(7) Aufgaben der Vereinsfrauenversammlung:

  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Entlastung der Vorstandsfrauen
  • Wahl zusätzlicher Vorstandsmitfrauen
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsfrauen gefasst
  • Festlegung der Vereinsbeiträge
  • Zukunftssicherung und besondere Anlässe

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Vereinsfrauenversammlung anwesenden Vereinsfrauen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Vereinsfrauenversammlung gefasst werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die LOBBY FÜR MÄDCHEN, Fridolinstr. 14, 50823 Köln, die es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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